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Satzung vom Vereinsgericht anerkannt
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Satzung
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Verein der Badener von Hamburg und Umgebung e.V. Die Änderungen wurden am 20.03.2011 bei der Hauptversammlung, einstimmig angenommen
Satzung
ARTIKEL 1 (NAME UND SITZ DES VEREINS) Der am 15.Oktober 1913 gegründete Verein der Badener von Hamburg und Umgebung e.V. hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist unter Nr. 656 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
ARTIKEL 2 (AUFGABEN WESEN UND ZIELE) Aufgabe des Vereins ist es, den Zusammenhalt der in Hamburg und Umgebung lebenden und anderen Personen, die eine besondere Beziehung zum Landesteil Baden in Baden-Württemberg haben, zu ermöglichen und zu fördern.
Durch regelmäßige Zusammenkünfte sollen die Mitglieder einander näher gebracht werden, um gemeinsam die Liebe zur Heimat, zum badischen Brauchtum und um die zwischenmenschlichen Beziehungen zu pflegen.
Durch Zusammenarbeit mit gleichgerichteten Vereinen oder Vereinigungen und deren Mitgliedern im In- und Ausland soll durch die Herstellung guter Beziehungen, die Erreichung der erstrebten Ziele gefördert werden.
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
ARTIKEL 3 (MITGLIEDSCHAFT) Antrag auf Mitgliedschaft kann jeder stellen, der die Ziele des Vereins bejaht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Der Verein besteht aus:Mitgliedern, die in Baden geboren sind oder von einem im Baden geborenem Elternteil abstammen.
Mitglieder, die längere Zeit in Baden gelebt haben oder eine besondere Beziehung zum Landesteil Baden haben.
Mitglieder, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch die Ziele des Vereins mit voller Überzeugung bejahen.MitgliedsaufnahmeDie Aufnahme in den Verein der Badener von Hamburg und Umgebung e.V. muss vom amtierenden Vorstand mit Mehrheit beschlossen werden.EhrenmitgliederEhrenmitglieder werden durch Beschluss aus den Reihen der Mitglieder ernannt. Voraussetzung ist, dass sich das Mitglied in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht hat.
Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit.
ARTIKEL 4 (BEITRITT) Über die Aufnahmeanträge, die schriftlich zu stellen sind, beschließt der Vorstand.Der Vorstand hat darauf zu achten, dass die Zahl der Badener und Nichtbadener in einem Verhältnis steht, welches den Gründungsgedanken und den in Artikel 2 festgeschriebenen Wesen des Vereins nicht verfälscht.
Mit dem Beitritt erkennt das aufgenommene Mitglied die Satzung und die Pflicht zur Zahlung des Aufnahmegeldes und der Beiträge an. Die Beiträge sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig und werden in der Regel im Bankeinzugsverfahren eingezogen.
Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
ARTIKEL 5 (AUSTRITT) Der Austritt aus dem Verein ist nur mit Monatsfrist auf den Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich an die Geschäftsstelle erklärt werden.
Mit dem Austritt erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte, insbesondere am Vereinsvermögen.
Der Beitrag ist bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu zahlen. Für das laufende Kalenderjahr bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
ARTIKEL 6 (AUSSCHLUSS) Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:
Wer durch sein Verhalten die Ordnung und das Ansehen des Vereins gefährdet.Wer mit seinen Beiträgen ein Jahr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats, gerechnet vom Absendetag, den Beitragsrückstand ausgeglichen oder ein begründetes Stundungsgesuch vorgelegt hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief, mit Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis zu bringen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss, an die Nächste dem Eingang der Berufung folgende Monatsversammlung, Berufung einlegen. Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses. Die Berufung muss im eingeschriebenen Brief unter Angabe der Berufungsgründe an die Geschäftsstelle gerichtet werden.
ARTIKEL 7 (VORSTAND)Der Vorstand wird alle 3 Jahre von der Hauptversammlung neu gewählt. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: mindestens zwei gleichberechtigten geschäftsführenden Vorstände. Die Hauptversammlung kann davon einen zum Vorstandsvorsitzenden wählen.
dem 1.und 2. Schriftführer
dem 1.und 2. Schatzmeister
Mitgliederbetreuung
und stimmberechtigte BeisitzerDie Zahl der Beisitzer wird durch Wahl bei der Hauptversammlung festgelegt.Legt ein Vorstand oder ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit sein Amt nieder oder fällt dauerhaft aus, so wählen die übrigen Vorstandsmitglieder den neuen Vorstand oder ein neues Vorstandmitglied aus der Mitte des Vereins, bis zur nächsten Hauptversammlung.
Ein Vorstandsvorsitzender des Vereins kann nur ein Badener oder ein direkter Abkömmling von solchen werden. Badener sind Personen die in den Grenzen des Landes Baden, wie es vor der Gründung des Landes Baden-Württemberg bestand, geboren sind. Für die übrigen Ämter im Gesamtvorstand ist jedes geeignete Mitglied wählbar.
ARTIKEL 8 (VEREINSVERTRETUNG) Die zwei gleichberechtigten, geschäftsführenden Vorstände sind einzeln vertretungsberechtigt und vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, gerichtlich und außergerichtlich.
ARTIKEL 9 (GESCHÄFTSFÜHRUNG) Das Geschäftsjahr umfasst das Kalenderjahr.
Die Vereinsgeschäfte erledigt der Vorstand ehrenamtlich.
Verantwortlich für die Geschäftsführung sind die gleichberechtigenden Vorstände. Die Schriftführer führen Protokoll der Versammlungen und Vorstandssitzungen.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und sind von Schriftführer und mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Schriftwechsel kann von den gleichberechtigten, vertretungsberechtigten Vorständen wahrgenommen oder delegiert werden.
Dem Schatzmeister obliegen das Rechnungswesen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Alle außergewöhnlichen Ausgaben bedürfen der Genehmigung von einem der gleichberechtigten, vertretungsberechtigten Vorstände, ebenso die Anlage des Vermögens, gemäß Artikel 8.
Die Aufgaben der Beisitzer werden vom Vorstand festgelegt.
ARTIKEL 10 (HAUPTVERSAMMLUNG) Alljährlich findet im März die Hauptversammlung statt. Aufgaben der Hauptversammlung sind:
Entgegennahme der Verwaltungsberichte und Entlastungserteilung. Änderung der Vereinssatzung.
Wahl von Mitgliedern des Vorstandes, die ausgeschieden sind oder deren Amtszeit abgelaufen ist.
Anträge zur Hauptversammlung sind spätestens bis zum 15. des Vormonates bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
ARTIKEL 11 (AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG) Außerordentliche Hauptversammlungen werden einberufen, sobald eine besondere Veranlassung vorliegt. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Gründe entweder durch den Beschluss des Vorstandes mit Mehrheit oder unmittelbar durch 1/10 der Mitglieder, mittels direkter Einladung gemäß Artikel 10.
ARTIKEL 12 (MONATSVERSAMMLUNG) Die Mitglieder treffen sich im allgemeinen einmal im Monat.
Sonderveranstaltungen werden bekannt gegeben.
Das Damenkränzchen ist ein Bestandteil des Vereins.
ARTIKEL 13 (Wahlen)Wahlen finden mittels Stimmzettel statt. Sofern sich kein Widerspruch erhebt, können sie auch durch Akklamation vollzogen werden.
Für jede Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
ARTIKEL 14 (RECHNUNGSPRÜFER/KASSENPRÜFER). Über die Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Buchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
ARTIKEL 15 (SATZUNGSÄNDERUNG) Änderungen dieser Satzung können nur durch die Hauptversammlung vorgenommen werden, entweder auf Antrag des Vorstands mit Mehrheit oder nachdem, ein mindestens von einem Zehntel der Mitglieder unterschriebener Antrag vorliegt. Zur Beschlussfähigkeit ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Anträge auf Änderung der Satzung müssen auf der Tagesordnung stehen.
ARTIKEL 16 (AUFLÖSUNG DES VEREINS) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, in der zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Von diesen müssen mindestens vier Fünftel für die Auflösung stimmen. Die Abstimmung erfolgt durch Abgabe verschlossener Stimmzettel, die lediglich den Vermerk, auflösen“ oder ,,nicht auflösen“ zu tragen haben. Ist die Auflösung beschlossen, so hat die Versammlung zu bestimmen, was mit dem Vereinsvermögen geschehen soll. Dasselbe darf jedoch nur zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken innerhalb der badischen Heimat verwendet werden.
Hamburg März 2011 gezeichnet Geschäftsführender Vorstand Dirk Graßmann Vorstand Ilse Meyer 1. Schriftführer Katharina Klose
Genehmigt und eingetragen vom Amtsgericht Hamburg am 4.4.2011
Geschäftsstelle: Verein der Badner Ilse und Hans-Dieter Meyer Hein-Baxmann-Stieg 22, 221113 Hamburg, Tel. 040-782338 Fax 040 5323751 E-Mail: der-badener@badener-hamburg.de
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Die Änderungen wurden am 20.03.2011 bei der Hauptversammlung, einstimmig angenommen
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